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   BGH, 14.11.2023 - XI ZA 2/23   

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https://dejure.org/2023,36156
BGH, 14.11.2023 - XI ZA 2/23 (https://dejure.org/2023,36156)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2023 - XI ZA 2/23 (https://dejure.org/2023,36156)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2023 - XI ZA 2/23 (https://dejure.org/2023,36156)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00

    Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZA 2/23
    Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick auf die - auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622 f.) fußenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unbegründetheit der geltend gemachten Auskunftsansprüche des Klägers nicht ersichtlich und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden.
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZA 2/23
    Dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung im Hinblick auf den beabsichtigten Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, höher zu bewerten wäre (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 und vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, WM 2018, 1135 Rn. 10), hat der Kläger nicht dargelegt und lässt sich der Akte auch im Übrigen nicht entnehmen.
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZA 2/23
    Dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung im Hinblick auf den beabsichtigten Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, höher zu bewerten wäre (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 und vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, WM 2018, 1135 Rn. 10), hat der Kläger nicht dargelegt und lässt sich der Akte auch im Übrigen nicht entnehmen.
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